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§ 20 FAO - Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Ausschuss

Bibliographie

Titel
Fachanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
FAO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Ein Mitglied scheidet aus dem Ausschuss aus, wenn

  1. 1.

    das Mitglied nicht mehr Mitglied der Kammer ist;

  2. 2.

    gegen das Mitglied ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150, 161a BRAO) verhängt worden ist;

  3. 3.

    das Mitglied seine Wählbarkeit aus den in § 66 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BRAO angegebenen Gründen verloren hat;

  4. 4.

    das Mitglied das Amt niederlegt;

  5. 5.

    das Mitglied vom Vorstand der Kammer, für die es bestellt ist, abberufen wird.