Fachanwaltsordnung
Erster Teil – Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt → Zweiter Abschnitt – Voraussetzungen für die Verleihung
§ 14q FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Sportrecht
Für das Fachgebiet Sportrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen
- 1.
selbstgesetztes Recht der Sportverbände im Rahmen der Verbandsautonomie und deren Organisationsstrukturen, insbesondere Satzungen und Statuten nationaler und internationaler Sportorganisationen,
- 2.
nationale und internationale Sportverbands- und -schiedsgerichtsbarkeit,
- 3.
sportrechtliche Bezüge des Ordnungswidrigkeiten- und Strafrechts, Strafprozessrecht sowie zwischenstaatliches und Völkerrecht,
- 4.
Schutz vor Sportmanipulationen, insbesondere durch sog. Doping, sportrechtliche Bezüge des Arzneimittelrechts,
- 5.
Vereinsrecht und Grundzüge des Gesellschaftsrechts,
- 6.
sportrechtliche Bezüge des Medienrechts, insbesondere der Fernseh-, Internet- und Hörfunkrechte,
- 7.
Recht des geistigen Eigentums, insbesondere Persönlichkeitsrecht sowie Urheber- und Markenrecht,
- 8.
Recht des Sponsorings, Recht der staatlichen Sportförderung und Subventionsrecht, Sportwettrecht,
- 9.
sportrechtliche Bezüge des nationalen und internationalen Haftungsrechts,
- 10.
Grundzüge des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts,
- 11.
Sportvertragsrecht, sportrechtliche Bezüge des Dienst- und Arbeitsvertragsrechts.