Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 14e FAO
Fachanwaltsordnung
Bundesrecht

Erster Teil – Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt → Zweiter Abschnitt – Voraussetzungen für die Verleihung

Titel: Fachanwaltsordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FAO
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 14e FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Bau- und Architektenrecht

Für das Fachgebiet Bau- und Architektenrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

  1. 1.

    Bauvertragsrecht,

  2. 2.

    Architekten- und Ingenieurrecht,

  3. 3.

    Recht der öffentlichen Vergabe von Bauaufträgen,

  4. 4.

    Grundzüge des öffentlichen Baurechts,

  5. 5.

    Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.