§ 14e FAO
Fachanwaltsordnung
Fachanwaltsordnung
Bundesrecht
Erster Teil – Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt → Zweiter Abschnitt – Voraussetzungen für die Verleihung
§ 14e FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Bau- und Architektenrecht
Für das Fachgebiet Bau- und Architektenrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
- 1.
Bauvertragsrecht,
- 2.
Architekten- und Ingenieurrecht,
- 3.
Recht der öffentlichen Vergabe von Bauaufträgen,
- 4.
Grundzüge des öffentlichen Baurechts,
- 5.
Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.