§ 12 FAO
Fachanwaltsordnung
Fachanwaltsordnung
Bundesrecht
Erster Teil – Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt → Zweiter Abschnitt – Voraussetzungen für die Verleihung
§ 12 FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Familienrecht
Für das Fachgebiet Familienrecht sind nachzuweisen besondere Kenntnisse in den Bereichen:
- 1.
materielles Ehe-, Familien- und Kindschaftsrecht unter Einschluss familienrechtlicher Bezüge zum Erb-, Gesellschafts-, Sozial-, Schuld-, Steuer- und Vollstreckungsrecht und zum öffentlichen Recht, der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und der eingetragenen Lebenspartnerschaft,
- 2.
familienrechtliches Verfahrens- und Kostenrecht,
- 3.
Internationales Privatrecht im Familienrecht,
- 4.
Theorie und Praxis familienrechtlicher Mandatsbearbeitung und Vertragsgestaltung.