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§ 1 FAO
Fachanwaltsordnung
Bundesrecht

Erster Teil – Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt → Erster Abschnitt – Fachgebiete

Titel: Fachanwaltsordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FAO
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 1 FAO – Zugelassene Bezeichnungen als Fachanwältin oder Fachanwalt

Bezeichnungen als Fachanwältin oder Fachanwalt können gemäß § 43c Abs. 1 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung für Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht und Sozialrecht verliehen werden. Weitere Bezeichnungen als Fachanwältin oder Fachanwalt können für Familienrecht, Strafrecht, Insolvenz- und Sanierungsrecht, Versicherungsrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Verkehrsrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Transport- und Speditionsrecht, gewerblichen Rechtsschutz, Handels- und Gesellschaftsrecht, Urheber- und Medienrecht, Informationstechnologierecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Agrarrecht, Internationales Wirtschaftsrecht, Vergaberecht, Migrationsrecht sowie Sportrecht verliehen werden. Wer die Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt für Insolvenzrecht besitzt, darf alternativ die Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht führen.