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§ 93 FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bundesrecht

Abschnitt 8 – Vollstreckung → Unterabschnitt 2 – Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs

Titel: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FamFG
Gliederungs-Nr.: 315-24
Normtyp: Gesetz

§ 93 FamFG – Einstellung der Vollstreckung

(1) 1Das Gericht kann durch Beschluss die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken und Vollstreckungsmaßregeln aufheben, wenn

  1. 1.

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;

  2. 2.

    Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wird;

  3. 3.

    gegen eine Entscheidung Beschwerde eingelegt wird;

  4. 4.

    die Abänderung einer Entscheidung beantragt wird;

  5. 5.

    die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens (§ 165) beantragt wird.

2In der Beschwerdeinstanz ist über die einstweilige Einstellung der Vollstreckung vorab zu entscheiden. 3Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(2) Für die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gelten § 775 Nr. 1 und 2 und § 776 der Zivilprozessordnung entsprechend.