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§ 8 FamFG - Beteiligtenfähigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Amtliche Abkürzung
FamFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-24

Beteiligtenfähig sind

  1. 1.

    natürliche und juristische Personen,

  2. 2.

    Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,

  3. 3.

    Behörden.