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§ 487 FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bundesrecht

Buch 9 – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FamFG
Gliederungs-Nr.: 315-24
Normtyp: Gesetz

§ 487 FamFG – Nachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft

(1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften,

  1. 1.

    nach denen das Nachlassgericht die Auseinandersetzung eines Nachlasses von Amts wegen zu vermitteln hat, wenn diese nicht binnen einer bestimmten Frist erfolgt ist;

  2. 2.

    nach denen andere als gerichtliche Behörden für die den Amtsgerichten nach § 373 Absatz 2 obliegenden Aufgaben zuständig sind;

  3. 3.

    nach denen in Baden-Württemberg in den Fällen des § 363 anstelle der Notare oder neben diesen andere Stellen die Auseinandersetzung vermitteln;

  4. 4.

    die das Verfahren in den Fällen nach Nummer 3 betreffen.

(2) Auf die Auseinandersetzung nach Absatz 1 Nr. 1 sind die §§ 365 bis 372 anzuwenden.

Zu § 487: Geändert durch G vom 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1800).