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§ 41 FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bundesrecht

Buch 1 – Allgemeiner Teil → Abschnitt 3 – Beschluss

Titel: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FamFG
Gliederungs-Nr.: 315-24
Normtyp: Gesetz

§ 41 FamFG – Bekanntgabe des Beschlusses

(1) 1Der Beschluss ist den Beteiligten bekannt zu geben. 2Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht.

(2) 1Anwesenden kann der Beschluss auch durch Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben werden. 2Dies ist in den Akten zu vermerken. 3In diesem Fall ist die Begründung des Beschlusses unverzüglich nachzuholen. 4Der Beschluss ist im Fall des Satzes 1 auch schriftlich bekannt zu geben.

(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, ist auch demjenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben.