§ 340 FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bundesrecht
Buch 3 – Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen → Abschnitt 3 – Verfahren in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen
§ 340 FamFG – Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen sind
- 1.
Verfahren, die die Pflegschaft mit Ausnahme der Pflegschaft für Minderjährige oder für ein bereits gezeugtes Kind betreffen,
- 2.
Verfahren, die die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Volljährigen betreffen, sowie
- 3.
sonstige dem Betreuungsgericht zugewiesene Verfahren,
soweit es sich nicht um Betreuungssachen oder Unterbringungssachen handelt.
Zu § 340: Geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).