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§ 331 FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bundesrecht

Buch 3 – Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen → Abschnitt 2 – Verfahren in Unterbringungssachen

Titel: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FamFG
Gliederungs-Nr.: 315-24
Normtyp: Gesetz

§ 331 FamFG – Einstweilige Anordnung

1Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen, wenn

  1. 1.

    dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht,

  2. 2.

    ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt; der Arzt, der das ärztliche Zeugnis ausstellt, soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben; dies gilt nicht für freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 312 Nummer 2 und 4,

  3. 3.

    im Fall des § 317 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und

  4. 4.

    der Betroffene persönlich angehört worden ist.

2Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist abweichend von § 319 Abs. 4 zulässig.

Zu § 331: Geändert durch G vom 18. 2. 2013 (BGBl I S. 266), 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2426) und 19. 6. 2019 (BGBl I S. 840).