Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Buch 3 – Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen → Abschnitt 2 – Verfahren in Unterbringungssachen
§ 331 FamFG – Einstweilige Anordnung
1Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen, wenn
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dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht,
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ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt; der Arzt, der das ärztliche Zeugnis ausstellt, soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben; dies gilt nicht für freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 312 Nummer 2 und 4,
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im Fall des § 317 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und
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der Betroffene persönlich angehört worden ist.
2Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist abweichend von § 319 Abs. 4 zulässig.
Zu § 331: Geändert durch G vom 18. 2. 2013 (BGBl I S. 266), 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2426) und 19. 6. 2019 (BGBl I S. 840).