§ 305 FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bundesrecht
Buch 3 – Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen → Abschnitt 1 – Verfahren in Betreuungssachen
§ 305 FamFG – Beschwerde des Untergebrachten
Ist der Betroffene untergebracht, kann er Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist.