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§ 258 FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bundesrecht

Abschnitt 9 – Verfahren in Unterhaltssachen → Unterabschnitt 3 – Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger

Titel: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FamFG
Gliederungs-Nr.: 315-24
Normtyp: Gesetz

§ 258 FamFG – Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung

(1) 1In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle Bearbeitung zulässig. 2§ 702 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.

Zu § 258: Geändert durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).