§ 242 FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bundesrecht
Abschnitt 9 – Verfahren in Unterhaltssachen → Unterabschnitt 1 – Besondere Verfahrensvorschriften
§ 242 FamFG – Einstweilige Einstellung der Vollstreckung
1Ist ein Abänderungsantrag auf Herabsetzung anhängig oder hierfür ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingereicht, gilt § 769 der Zivilprozessordnung entsprechend. 2Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Zu § 242: Geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449).