§ 211 FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bundesrecht
Buch 2 – Verfahren in Familiensachen → Abschnitt 7 – Verfahren in Gewaltschutzsachen
§ 211 FamFG – Örtliche Zuständigkeit
Ausschließlich zuständig ist nach Wahl des Antragstellers
- 1.
das Gericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde,
- 2.
das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung des Antragstellers und des Antragsgegners befindet oder
- 3.
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.