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§ 211 FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bundesrecht

Buch 2 – Verfahren in Familiensachen → Abschnitt 7 – Verfahren in Gewaltschutzsachen

Titel: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FamFG
Gliederungs-Nr.: 315-24
Normtyp: Gesetz

§ 211 FamFG – Örtliche Zuständigkeit

Ausschließlich zuständig ist nach Wahl des Antragstellers

  1. 1.

    das Gericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde,

  2. 2.

    das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung des Antragstellers und des Antragsgegners befindet oder

  3. 3.

    das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.