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§ 188 FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bundesrecht

Buch 2 – Verfahren in Familiensachen → Abschnitt 5 – Verfahren in Adoptionssachen

Titel: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FamFG
Gliederungs-Nr.: 315-24
Normtyp: Gesetz

§ 188 FamFG – Beteiligte

(1) Zu beteiligen sind

  1. 1.

    in Verfahren nach § 186 Nr. 1

    1. a)

      der Annehmende und der Anzunehmende,

    2. b)

      die Eltern des Anzunehmenden, wenn dieser entweder minderjährig ist und ein Fall des § 1747 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vorliegt oder im Fall des § 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

    3. c)

      der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden und der Ehegatte oder Lebenspartner des Anzunehmenden, sofern nicht ein Fall des § 1749 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt;

  2. 2.

    in Verfahren nach § 186 Nr. 2 derjenige, dessen Einwilligung ersetzt werden soll;

  3. 3.

    in Verfahren nach § 186 Nr. 3

    1. a)

      der Annehmende und der Angenommene,

    2. b)

      die leiblichen Eltern des minderjährigen Angenommenen;

  4. 4.

    in Verfahren nach § 186 Nr. 4 die Verlobten.

(2) Das Jugendamt und das Landesjugendamt sind auf ihren Antrag zu beteiligen.

Zu § 188: Geändert durch G vom 20. 6. 2014 (BGBl I S. 786) und 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2429).