§ 172 FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bundesrecht
Buch 2 – Verfahren in Familiensachen → Abschnitt 4 – Verfahren in Abstammungssachen
§ 172 FamFG – Beteiligte
(1) Zu beteiligen sind
- 1.
das Kind,
- 2.
die Mutter,
- 3.
der Vater.
(2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.