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§ 104 FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bundesrecht

Abschnitt 9 – Verfahren mit Auslandsbezug → Unterabschnitt 2 – Internationale Zuständigkeit

Titel: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FamFG
Gliederungs-Nr.: 315-24
Normtyp: Gesetz

§ 104 FamFG – Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene

(1) 1Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling

  1. 1.

    Deutscher ist oder

  2. 2.

    seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

2Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit der Betroffene oder der volljährige Pflegling der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.

(2) § 99 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind in Verfahren nach § 312 Nummer 4 nicht anzuwenden.

Zu § 104: Geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2426) und 19. 6. 2019 (BGBl I S. 840).