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§ 58 FahrlG
Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
Bundesrecht

Abschnitt 7 – Registrierung

Titel: Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FahrlG
Gliederungs-Nr.: 9231-14
Normtyp: Gesetz

§ 58 FahrlG – Zweck der Registrierung

Die Eintragungen erfolgen:

  1. 1.

    zur Feststellung über Bestand, Art und Umfang der Erlaubnisse und der amtlichen Anerkennungen nach diesem Gesetz, und

  2. 2.

    zur Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der einzutragenden Personen nach diesem Gesetz.