§ 57 FahrlG
Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
Bundesrecht
Abschnitt 7 – Registrierung
§ 57 FahrlG – Registerführung und Registerbehörden
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden dürfen Register (örtliches Fahrlehrerregister) über Fahrlehrer, Fahrlehreranwärter, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten führen.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt vermerkt
- 1.
im Zentralen Fahrerlaubnisregister, ob der Inhaber einer Fahrerlaubnis auch Fahrlehrer oder Fahrlehreranwärter ist,
- 2.
im Fahreignungsregister die in § 59 Absatz 2 näher bestimmten Maßnahmen, Entscheidungen und Erklärungen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts.