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§ 57 FahrlG
Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
Bundesrecht

Abschnitt 7 – Registrierung

Titel: Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FahrlG
Gliederungs-Nr.: 9231-14
Normtyp: Gesetz

§ 57 FahrlG – Registerführung und Registerbehörden

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden dürfen Register (örtliches Fahrlehrerregister) über Fahrlehrer, Fahrlehreranwärter, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten führen.

(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt vermerkt

  1. 1.

    im Zentralen Fahrerlaubnisregister, ob der Inhaber einer Fahrerlaubnis auch Fahrlehrer oder Fahrlehreranwärter ist,

  2. 2.

    im Fahreignungsregister die in § 59 Absatz 2 näher bestimmten Maßnahmen, Entscheidungen und Erklärungen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts.