§ 3 FAG
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Steuerverteilung zwischen Bund und Ländern sowie unter den Ländern
§ 3 FAG – Verteilung der Gewerbesteuerumlage unter den Ländern
Die Gewerbesteuerumlage steht den Ländern insoweit zu, als die Gewerbesteuer in dem Gebiet des einzelnen Landes vereinnahmt wird.