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Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 603-12
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
(Finanzausgleichsgesetz - FAG)

Vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 310)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Erster Abschnitt 
Steuerverteilung zwischen Bund und Ländern sowie unter den Ländern 
  
Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer1
Verteilung der Umsatzsteuer unter den Ländern2
Verteilung der Gewerbesteuerumlage unter den Ländern3
  
Zweiter Abschnitt 
Angemessener Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft 
  
Finanzkraftausgleich4
Abschläge und Zuschläge zum Zweck des Finanzkraftausgleichs5
Finanzkraftmesszahl, Ausgleichsmesszahl6
Einnahmen der Länder aus Steuern und Förderabgabe7
Steuereinnahmen der Gemeinden8
Einwohnerzahl9
Bemessung der Zu- und Abschläge10
  
Dritter Abschnitt 
Bundesergänzungszuweisungen 
  
Bundesergänzungszuweisungen 11
  
Vierter Abschnitt 
Vollzug und Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung, des Finanzkraftausgleichs und der Bundesergänzungszuweisungen 
  
Feststellung der Umsatzsteueranteile12
Abweichende Bestimmungen für die Ausgleichsjahre 2022 und 202312a
Verteilung der Umsatzsteuer und Vollzug des Finanzkraftausgleichs während des Ausgleichsjahres13
Zahlungsverkehr zum Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs14
Endgültige Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs15
Zahlungsverkehr zum Vollzug der Bundesergänzungszuweisungen16
Vollzug der Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer17
Berichts- und Auskunftspflichten18
Vollzug und Abrechnung der Ausgleichsjahre vor dem 1. Januar 202019