§ 4 FAG
Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 1 – Finanzausgleich
§ 4 FAG – Auftragskostenpauschale
(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wird für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 jeweils eine Auftragskostenpauschale in folgender Höhe gezahlt:
1. | kreisfreie Städte | 175 717 300 Euro, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Landkreise | 280 473 100 Euro, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | Verbandsgemeinden und Einheitsgemeinden | 153 700 700 Euro. |
(2) Die Verteilung erfolgt jeweils nach der Einwohnerzahl. Die Auftragskostenpauschale wird in Raten zum 10. der Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres ausgezahlt.