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§ 4 FAG - Auftragskostenpauschale

Bibliographie

Titel
Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
605.16

(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wird für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 eine Auftragskostenpauschale in folgender Höhe gezahlt:

2024 2025 2026
1. kreisfreie Städte 175 717 300 Euro 180 601 400 Euro 185 635 100 Euro
2. Landkreise 280 473 100 Euro 287 780 400 Euro 295 290 400 Euro
3. Verbandsgemeinden und Einheitsgemeinden153 700 700 Euro 159 202 000 Euro 164 902 700 Euro.

(2) Die Verteilung erfolgt jeweils nach der Einwohnerzahl. Die Auftragskostenpauschale wird in Raten zum 10. der Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres ausgezahlt.