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§ 4 FAG
Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Finanzausgleich

Titel: Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 605.16
Normtyp: Gesetz

§ 4 FAG – Auftragskostenpauschale

(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wird für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 jeweils eine Auftragskostenpauschale in folgender Höhe gezahlt:

1.kreisfreie Städte175 717 300 Euro,
2.Landkreise280 473 100 Euro,
3.Verbandsgemeinden und Einheitsgemeinden153 700 700 Euro.

(2) Die Verteilung erfolgt jeweils nach der Einwohnerzahl. Die Auftragskostenpauschale wird in Raten zum 10. der Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres ausgezahlt.