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§ 21 FAG
Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Zwischengemeindlicher Finanzausgleich

Titel: Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 605.16
Normtyp: Gesetz

§ 21 FAG – Vorläufige Festsetzung der Kreisumlage

(1) Sind die Umlagesätze für das Haushaltsjahr noch nicht festgesetzt, gelten die zuletzt bekannt gemachten Umlagesätze weiter. Der Landkreis kann auf dieser Basis die Kreisumlage anhand der für das jeweilige Haushaltsjahr maßgebenden Umlagegrundlagen vorläufig erheben. Sobald die Umlagesätze in einer Haushaltssatzung bekannt gemacht worden sind, setzt der Landkreis die Kreisumlage endgültig fest. Bereits geleistete Teilbeträge sind zu verrechnen.

(2) Ist bis zum Ende eines Haushaltsjahres keine Haushaltssatzung bekannt gemacht worden, setzt der Landkreis die Kreisumlage anhand der zuletzt bekannt gemachten Umlagesätze endgültig fest. Bereits geleistete Teilbeträge sind zu verrechnen.