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§ 18 FAG
Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Finanzausgleich

Titel: Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 605.16
Normtyp: Gesetz

§ 18 FAG – Entschuldungsprogramme

(1) Das Land kann Mittel bereitstellen, um Gemeinden und Landkreise durch die Gewährung von Hilfen bei dem Abbau ihrer Kreditverbindlichkeiten zu unterstützen. Dabei können Mittel des Ausgleichsstockes verwandt werden.

(2) § 17 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Gewährung von Mitteln kann davon abhängig gemacht werden, dass die Gemeinden und Landkreise umfassend Auskunft erteilen über ihre finanziellen Verhältnisse einschließlich der Verhältnisse der Gesellschaften, die sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder zum Teil in ihrem Besitz befinden. Das Land legt Mindestanforderungen an die Eigenleistungen aller am Entschuldungsprogramm teilnehmenden Gemeinden und Landkreise fest. Die Vergabe der Mittel kann durch Bescheide oder durch Verträge erfolgen, die die von der kommunalen Körperschaft zu erbringenden Eigenleistungen festlegen.