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§ 15 FAG
Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Finanzausgleich

Titel: Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 605.16
Normtyp: Gesetz

§ 15 FAG – Umlagekraftmesszahl für Landkreise

Die Umlagekraftmesszahl der Landkreise beträgt 40 v. H. von

  1. 1.

    den Steuerkraftmesszahlen der kreisangehörigen Gemeinden gemäß § 14 und

  2. 2.

    den Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden gemäß § 12.