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§ 14 FAG
Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Finanzausgleich

Titel: Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 605.16
Normtyp: Gesetz

§ 14 FAG – Steuerkraftmesszahl für Gemeinden

(1) Die Ermittlung der Steuerkraftmesszahl für kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden erfolgt jeweils gesondert.

(2) Die Steuerkraftmesszahlen werden berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuer A und B, der Gewerbesteuer, der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer zusammengezählt werden.

(3) Die Steuerkraftzahl wird wie folgt ermittelt:

  1. 1.

    Bei der Grundsteuer A und B wird das jeweilige Ist-Aufkommen im vorvergangenen Jahr durch den jeweiligen Hebesatz geteilt. Die sich daraus ergebenden Ausgangsbeträge werden mit dem Hebesatz nach Nummer 4 der jeweiligen Steuerart multipliziert.

  2. 2.

    Bei der Gewerbesteuer wird das Ist-Aufkommen im vorvergangenen Jahr durch den Hebesatz geteilt. Der sich daraus ergebende Ausgangsbetrag wird mit dem Hebesatz nach Nummer 4 multipliziert. Von dem Ergebnis wird die im vorvergangenen Jahr abgeführte Gewerbesteuerumlage abgezogen.

  3. 3.

    Steuerkraftzahlen der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer sind die jeweiligen Ist-Aufkommen im vorvergangenen Jahr.

  4. 4.

    Es sind folgende Hebesätze anzuwenden:

    Steuerartkreisfreie Städte (vom-Hundert-Satz)kreisangehörige Gemeinden (vom-Hundert-Satz)
    Grundsteuer A250320
    Grundsteuer B490380
    Gewerbesteuer450350

(4) Für Gemeinden mit vertraglich vereinbarten unterschiedlichen Realsteuerhebesätzen in ihren Ortsteilen werden getrennt für jede Steuerart zunächst die Ausgangsbeträge für jeden Ortsteil errechnet und zur jeweiligen Gemeinde summiert.

(5) Teilen sich Gemeinden Gewerbesteueraufkommen, kann auf gemeinsamen Antrag die Steuerkraft unter Berücksichtigung des vertraglich vereinbarten Aufteilungsverhältnisses berechnet werden.