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§ 13 FAG
Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Finanzausgleich

Titel: Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 605.16
Normtyp: Gesetz

§ 13 FAG – Bedarfsmesszahl

(1) Die Bedarfsmesszahl ergibt sich aus dem Produkt des Gesamtansatzes nach den Absätzen 2 bis 4 und dem Grundbetrag nach Absatz 5.

(2) Bei den kreisfreien Städten entspricht der Hauptansatz der Einwohnerzahl. Es finden folgende Nebenansätze Anwendung:

  1. 1.

    der Nebenansatz U6 wird aus der jeweiligen Anzahl der Einwohner bis unter sechs Jahren gebildet, multipliziert mit dem Faktor 6,90;

  2. 2.

    der Nebenansatz U10 wird aus der jeweiligen Anzahl der Einwohner von sechs bis unter zehn Jahren gebildet, multipliziert mit dem Faktor 6,07;

  3. 3.

    der Nebenansatz SGB II wird aus der jeweiligen Anzahl der Bedarfsgemeinschaften nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gebildet, multipliziert mit dem Faktor 4,25; die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften wird aus der durchschnittlichen Anzahl von Bedarfsgemeinschaften, die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch im vorvergangenen Jahr erhielten, gebildet.

Die Summe der Ansätze bildet den Gesamtansatz.

(3) Bei den Landkreisen entspricht der Hauptansatz der Einwohnerzahl. Es finden folgende Nebenansätze Anwendung:

  1. 1.

    der Nebenansatz U6 wird aus der jeweiligen Anzahl der Einwohner bis unter sechs Jahren gebildet, multipliziert mit dem Faktor 13,39;

  2. 2.

    der Nebenansatz SGB II wird aus der jeweiligen Anzahl der Bedarfsgemeinschaften nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gebildet, multipliziert mit dem Faktor 8,23; die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften wird aus der durchschnittlichen Anzahl von Bedarfsgemeinschaften, die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch im vorvergangenen Jahr erhielten, gebildet.

Die Summe der Ansätze bildet den Gesamtansatz.

(4) Bei den kreisangehörigen Gemeinden wird als Hauptansatz der Wert bezeichnet, der sich aus dem Produkt der Einwohnerzahl einer kreisangehörigen Gemeinde und dem Gewichtungsfaktor nach der Hauptansatzstaffel einschließlich des Zentralitätszuschlages nach Satz 5 ergibt. Die Hauptansatzstaffel bei kreisangehörigen Gemeinden gliedert sich wie folgt:

  1. 1.

    bis 5 000 Einwohner 100,00 v. H.,

  2. 2.

    mit 5 000 bis 20 000 Einwohner 100,00 bis 108,14 v. H. und

  3. 3.

    mit 20.000 bis 50 000 Einwohner 108,14 bis 113,51 v.H.

Liegt die Einwohnerzahl zwischen der Mindest- und der Maximaleinwohnerzahl nach Satz 2 Nrn. 2 oder 3, so wird der Gewichtungsfaktor durch lineare Interpolation ermittelt. Zwischenwerte werden bis zur zweiten Stelle nach dem Komma gerundet. Kreisangehörige Gemeinden mit der Funktion eines Mittelzentrums gemäß der Anlage erhalten einen Zentralitätszuschlag von 36,78 v. H. Der Nebenansatz U10 wird aus der jeweiligen Anzahl der Einwohner von sechs bis unter zehn Jahren gebildet, multipliziert mit dem Faktor 12,53. Die Summe der Ansätze bildet den Gesamtansatz.

(5) Der Grundbetrag ist ein durch rechnerische Näherung bestimmter Wert, der so festgesetzt wird, dass die gemäß § 12 jeweils zur Verfügung stehende Finanzmasse so weit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird. Er wird auf fünf Stellen hinter dem Komma festgesetzt.