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§ 11 FAG
Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Finanzausgleich

Titel: Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 605.16
Normtyp: Gesetz

§ 11 FAG – Besondere Ergänzungszuweisungen für die Wahrnehmung der Aufgabe der Unterhaltung der Kreisstraßen

(1) Zur Milderung der Belastungen für die Wahrnehmung der Aufgabe der Unterhaltung der Kreisstraßen erhalten die Landkreise eine besondere Ergänzungszuweisung für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 in Höhe von jeweils 31 939 100 Euro und die kreisfreien Städte in Höhe von jeweils 604 600 Euro.

(2) Der Anteil der Ergänzungszuweisung für den jeweiligen Landkreis und die jeweilige kreisfreie Stadt entspricht dem Anteil an der Summe der von der zuständigen obersten Landesbehörde anerkannten Längen der Kreisstraßen am 1. Januar des jeweils vorvergangenen Jahres der jeweiligen Gebietskörperschaftsgruppe. Die Auszahlung erfolgt in Raten zum 10. Februar und 10. August eines jeden Jahres.