§ 2 EZulV
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 2 EZulV – Ausschluss einer Erschwerniszulage
Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausge- schlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.
Zu § 2: Eingefügt durch V vom 21. 1. 2003 (BGBl I S. 90), geändert durch V vom 20. 8. 2013 (BGBl I S. 3286).