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§ 19 EZulV
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Zulagen in festen Monatsbeträgen

Titel: Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EZulV
Gliederungs-Nr.: 2032-1-11-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 EZulV – Weitergewährung bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit

(1) 1Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle

  1. 1.

    eines Erholungsurlaubs,

  2. 2.

    eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge,

  3. 3.

    einer Erkrankung einschließlich Heilkur,

  4. 4.

    einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes),

  5. 5.

    einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,

  6. 6.

    einer Dienstreise,

soweit in den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist. 2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 6 wird die Zulage nur weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. 3Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit durch Erkrankung einschließlich Heilkur, die auf einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.

(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht

  1. 1.

    bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind

    1. a)

      infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder

    2. b)

      infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,

  2. 2.

    bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind

    1. a)

      infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder

    2. b)

Zu § 19: Neugefasst durch G vom 20. 12. 2001 (BGBl I S. 3926), geändert durch V vom 20. 8. 2013 (BGBl I S. 3286).