Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Abschnitt 2 – Einzeln abzugeltende Erschwernisse → Titel 4 – Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern; Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes
§ 13 EZulV – Höhe der Zulage
(1) 1Die Zulage für eine Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 beträgt für jeden Tag bei Überwindung eines Höhenunterschiedes
von mehr als | 20 Metern | 2,14 Euro, |
von mehr als | 50 Metern | 3,58 Euro, |
von mehr als | 100 Metern | 5,73 Euro, |
von mehr als | 200 Metern | 9,31 Euro, |
von mehr als | 300 Metern | 12,88 Euro. |
2Diese Sätze erhöhen sich, wenn vom Erdboden bis zum Fußpunkt der Leitern oder Sprossen ein Höhenunterschied besteht
von mehr als | 50 Metern | 0,71 Euro, |
von mehr als | 100 Metern | 1,43 Euro, |
von mehr als | 200 Metern | 2,14 Euro, |
von mehr als | 300 Metern | um 2,87 Euro. |
3Sie erhöhen sich ferner, wenn die Tätigkeit in den Monaten November bis März durchgeführt wird, um jeweils 25 Prozent.
(2) 1Die Zulage für Tätigkeiten nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 beträgt für jeden Tag bei
1. | Inaugenscheinnahme aus besonderem Anlass, Prüfgängen, Erkundungen, Einweisungen oder Beaufsichtigungen | 1,43 Euro, |
2. | Instandhalten, Instandsetzen oder Abnehmen | 2,14 Euro, |
3. | Errichten oder Abbrechen | 2,87 Euro. |
2Die Sätze erhöhen sich, wenn die Tätigkeiten in den Monaten November bis März durchgeführt werden, um jeweils 25 Prozent.
Zu § 13: Geändert durch V vom 25. 10. 2000 (BGBl I S. 1471), 8. 8. 2002 (BGBl I S. 3177), 20. 8. 2013 (BGBl I S. 3286) und G vom 13. 5. 2015 (BGBl I S. 706).