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§ 13 EZulV
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Einzeln abzugeltende Erschwernisse → Titel 4 – Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern; Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes

Titel: Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EZulV
Gliederungs-Nr.: 2032-1-11-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 EZulV – Höhe der Zulage

(1) 1Die Zulage für eine Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 beträgt für jeden Tag bei Überwindung eines Höhenunterschiedes

von mehr als20 Metern 2,14 Euro,
von mehr als50 Metern3,58 Euro,
von mehr als100 Metern5,73 Euro,
von mehr als200 Metern9,31 Euro,
von mehr als300 Metern12,88 Euro.

2Diese Sätze erhöhen sich, wenn vom Erdboden bis zum Fußpunkt der Leitern oder Sprossen ein Höhenunterschied besteht

von mehr als50 Metern0,71 Euro,
von mehr als100 Metern1,43 Euro,
von mehr als200 Metern2,14 Euro,
von mehr als300 Meternum 2,87 Euro.

3Sie erhöhen sich ferner, wenn die Tätigkeit in den Monaten November bis März durchgeführt wird, um jeweils 25 Prozent.

(2) 1Die Zulage für Tätigkeiten nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 beträgt für jeden Tag bei

1.Inaugenscheinnahme aus besonderem Anlass, Prüfgängen, Erkundungen, Einweisungen oder Beaufsichtigungen1,43 Euro,
2.Instandhalten, Instandsetzen oder Abnehmen2,14 Euro,
3.Errichten oder Abbrechen2,87 Euro.

2Die Sätze erhöhen sich, wenn die Tätigkeiten in den Monaten November bis März durchgeführt werden, um jeweils 25 Prozent.

Zu § 13: Geändert durch V vom 25. 10. 2000 (BGBl I S. 1471), 8. 8. 2002 (BGBl I S. 3177), 20. 8. 2013 (BGBl I S. 3286) und G vom 13. 5. 2015 (BGBl I S. 706).