§ 48 EuWO - Ordnung im Wahlraum
Bibliographie
- Titel
- Europawahlordnung (EuWO)
- Amtliche Abkürzung
- EuWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 111-5-4
Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.