Gesetze

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§ 47 EuWO
Europawahlordnung (EuWO)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Wahlhandlung → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Europawahlordnung (EuWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EuWO
Gliederungs-Nr.: 111-5-4
Normtyp: Gesetz

§ 47 EuWO – Öffentlichkeit

Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.