§ 40 EuWO - Wahlzeit
Bibliographie
- Titel
- Europawahlordnung (EuWO)
- Amtliche Abkürzung
- EuWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 111-5-4
(1) Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
(2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen.