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§ 25 EuWG
Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz - EuWG)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz - EuWG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EuWG
Gliederungs-Nr.: 111-5
Normtyp: Gesetz

§ 25 EuWG – Wahlkosten, Wahlordnung

(1) § 50 des Bundeswahlgesetzes gilt entsprechend.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine Wahlordnung. Es wird ermächtigt, die Bundeswahlordnung und die Bundeswahlgeräteverordnung für entsprechend anwendbar zu erklären und in der Wahlordnung besondere Vorschriften zu treffen insbesondere über

  1. 1.

    die Wahlorgane,

  2. 2.

    die Vorbereitung der Wahl, einschließlich Inhalt und Form der Wahlvorschläge nebst der dazugehörigen Unterlagen, ihrer Einreichung, Überprüfung, Mängelbeseitigung und Zulassung sowie Form und Inhalt des Stimmzettels und des Wahlumschlages,

  3. 3.

    die Wahlbeteiligung von Wahlberechtigten, die in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union leben,

  4. 3a.

    die Vorbereitung der Wahl für Unionsbürger,

  5. 4.

    die Briefwahl,

  6. 5.

    die Abgabe und Aufnahme von Versicherungen an Eides statt,

  7. 6.

    die Wahlzeit,

  8. 7.

    die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses,

  9. 8.

    die Benachrichtigung der gewählten Bewerber,

  10. 9.

    die Überprüfung der Wahl,

  11. 10.

    die Berufung von Listennachfolgern,

  12. 11.

    die Durchführung von Nach- und Wiederholungswahlen.