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§ 36 EuRAG
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
Bundesrecht

Teil 6 – Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen und allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren

Titel: Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EuRAG
Gliederungs-Nr.: 303-19
Normtyp: Gesetz

§ 36 EuRAG – Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsstaates

Sofern für eine Entscheidung über die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach Teil 2 oder über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach den Teilen 3 oder 4 dieses Gesetzes

  1. 1.

    Bescheinigungen darüber, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstigen Umstände bekannt sind, die die Eignung der Person für den Beruf des Rechtsanwalts in Frage stellen,

  2. 2.

    Bescheinigungen darüber, dass über das Vermögen der Person kein Insolvenzverfahren anhängig ist und die Person nicht für insolvent erklärt wurde,

  3. 3.

    Bescheinigungen über die körperliche oder geistige Gesundheit der Person oder

  4. 4.

    Bescheinigungen über das Bestehen und den Umfang einer Haftpflichtversicherung

erforderlich sind, genügen Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsstaates, die den Anforderungen des Artikels 50 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d bis f der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen.