§ 32 EuRAG - Aufsicht, zuständige Rechtsanwaltskammer
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
- Amtliche Abkürzung
- EuRAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-19
(1) Dienstleistende europäische Rechtsanwälte werden durch die zuständigen Rechtsanwaltskammern beaufsichtigt. Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer obliegt es insbesondere,
- 1.
in Fragen der Berufspflichten eines Rechtsanwalts zu beraten und zu belehren;
- 2.
die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben;
- 3.
die zuständige Stelle des Staates der Niederlassung über Entscheidungen zu unterrichten, die hinsichtlich eines dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts getroffen worden sind;
- 4.
die erforderlichen Auskünfte beruflicher Art über dienstleistende europäische Rechtsanwälte einzuholen;
- 5.
auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten und inländischen Rechtsanwälten zu vermitteln, dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten;
- 6.
auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten und ihrer Mandantschaft zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten.
(2) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 6 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstands übertragen.
(3) Die §§ 56 bis 58, 73 Absatz 3 sowie die §§ 74, 74a, 195, 197a bis 199, 205 und 205a gelten entsprechend.
(4) Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer für die Aufsicht nach Absatz 1 richtet sich nach dem Staat der Niederlassung des dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts. Die Aufsicht wird ausgeübt für dienstleistende europäische Rechtsanwälte aus
- 1.
Belgien und den Niederlanden durch die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in Düsseldorf,
- 2.
Frankreich und Luxemburg durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz in Koblenz,
- 3.
Irland, Finnland und Schweden durch die Hanseatische Rechtsanwaltskammer in Hamburg,
- 4.
Italien und Österreich durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München in München,
- 5.
Dänemark, Norwegen und Island durch die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer in Schleswig,
- 6.
Liechtenstein und der Schweiz durch die Rechtsanwaltskammer Freiburg in Freiburg,
- 7.
Griechenland und der Republik Zypern durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle in Celle,
- 8.
Spanien und Estland durch die Rechtsanwaltskammer Stuttgart in Stuttgart,
- 9.
Portugal durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg in Oldenburg,
- 10.
der Tschechischen Republik und der Slowakei durch die Rechtsanwaltskammer Sachsen in Dresden,
- 11.
Polen durch die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg in Brandenburg an der Havel,
- 12.
Lettland und Litauen durch die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern in Schwerin,
- 13.
Ungarn durch die Rechtsanwaltskammer Nürnberg in Nürnberg,
- 14.
Malta durch die Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg,
- 15.
Slowenien durch die Rechtsanwaltskammer Thüringen in Erfurt,
- 16.
Bulgarien durch die Rechtsanwaltskammer Berlin in Berlin,
- 17.
Rumänien durch die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main in Frankfurt am Main,
- 18.
Kroatien durch die Rechtsanwaltskammer Tübingen in Tübingen.