Gesetze

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§ 22 EuRAG
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
Bundesrecht

Teil 4 – Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation

Titel: Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EuRAG
Gliederungs-Nr.: 303-19
Normtyp: Gesetz

§ 22 EuRAG – Prüfungsentscheidung

Die Prüfungskommission entscheidet auf Grund des Gesamteindrucks der Leistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung mit Stimmenmehrheit, ob die antragstellende Person über die nach § 17 erforderlichen Kenntnisse verfügt.