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§ 2 EuRAG
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
Bundesrecht

Teil 2 – Berufsausübung als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt

Titel: Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EuRAG
Gliederungs-Nr.: 303-19
Normtyp: Gesetz

§ 2 EuRAG – Niederlassung

(1) Wer als europäischer Rechtsanwalt auf Antrag in die für den Ort seiner Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde, ist berechtigt, in Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates die Tätigkeit eines Rechtsanwalts gemäß §§ 1 bis 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung auszuüben (niedergelassener europäischer Rechtsanwalt).

(2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer setzt voraus, dass die antragstellende Person bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates als europäischer Rechtsanwalt eingetragen ist.