Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 EÜG
Gesetz über den Einfluß von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse (Eignungsübungsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Einfluß von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse (Eignungsübungsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EÜG
Gliederungs-Nr.: 53-5
Normtyp: Gesetz

§ 5 EÜG – Vorschriften für Handelsvertreter

(1) 1Das Vertragsverhältnis zwischen einem Handelsvertreter und einem Unternehmer wird durch die Teilnahme des Handelsvertreters an einer Eignungsübung nicht gelöst. 2Der Beginn der Eignungsübung ist dem Einzuberufenden und den Unternehmern, mit denen er in einem Vertragsverhältnis steht, mindestens vier Wochen vor Übungsbeginn mitzuteilen; die Frist kann mit Zustimmung der Beteiligten verkürzt werden. 3§ 1 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) 1Aus Anlass der Teilnahme des Handelsvertreters an einer Eignungsübung darf der Unternehmer das Vertragsverhältnis nicht kündigen. 2Kündigt der Unternehmer innerhalb von sechs Monaten, nachdem er von der Meldung des Handelsvertreters bei den Streitkräften zur Teilnahme an einer Eignungsübung Kenntnis erhalten hat, oder während der Eignungsübung, so wird vermutet, dass die Kündigung aus Anlass der Teilnahme an einer Eignungsübung ausgesprochen worden ist.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch, wenn der Unternehmer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dem Handelsvertreter wegen einer beabsichtigten Teilnahme an einer Eignungsübung gekündigt hat.

(4) Der Handelsvertreter hat während der Eignungsübung keinen Anspruch auf Provision nach § 87 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie keinen Anspruch auf eine vereinbarte feste Vergütung oder auf Ersatz der im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen Aufwendungen.

(5) 1Bleibt der Handelsvertreter im Anschluss an die Eignungsübung als freiwilliger Soldat in den Streitkräften, so endet das Vertragsverhältnis mit Ablauf der Eignungsübung. 2Die zuständige Dienststelle der Streitkräfte hat dem Unternehmer spätestens zwei Wochen vor dem Ende der Eignungsübung die beabsichtigte weitere Verwendung des Handelsvertreters in den Streitkräften und unverzüglich das Ende der Eignungsübung mitzuteilen.

(6) 1Setzt der Handelsvertreter die Eignungsübung über vier Monate hinaus freiwillig fort, so endet das Vertragsverhältnis mit Ablauf der vier Monate. 2Dies gilt nicht, wenn bis zum Ablauf der vier Monate die Eignung des Handelsvertreters wegen Krankheit von mehr als vier Wochen nicht endgültig beurteilt worden ist und der Handelsvertreter aus diesem Grunde die Eignungsübung freiwillig fortsetzt; in diesem Falle endet das Vertragsverhältnis nach weiteren vier Monaten, wenn der Handelsvertreter die Eignungsübung auch noch über diesen Zeitpunkt hinaus freiwillig fortsetzt. 3Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Endet das Vertragsverhältnis nach Absatz 5 oder 6, besteht ein Anspruch des Handelsvertreters auf Ausgleich nach § 89b des Handelsgesetzbuchs nicht.

§ 5 Abs. 4 u. 7: HGB 4100-1