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§ 2 EÜG
Gesetz über den Einfluß von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse (Eignungsübungsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Einfluß von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse (Eignungsübungsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EÜG
Gliederungs-Nr.: 53-5
Normtyp: Gesetz

§ 2 EÜG – Kündigungsverbot für den Arbeitgeber

(1) 1Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis während der Eignungsübung nicht kündigen. 2Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus Gründen, die nicht in der Teilnahme des Arbeitnehmers an einer Eignungsübung liegen, bleibt unberührt.

(2) 1Aus Anlass der Teilnahme des Arbeitnehmers an einer Eignungsübung (1) darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis vor und nach der Eignungsübung nicht kündigen. 2Muss der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Erfordernissen (§ 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes) Arbeitnehmer entlassen, so darf bei der Auswahl der zu Entlassenden die Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer Eignungsübung nicht zu dessen Ungunsten berücksichtigt werden. 3Kündigt der Arbeitgeber binnen sechs Monaten, nachdem er von der Meldung des Arbeitnehmers bei den Streitkräften zur Teilnahme an einer Eignungsprüfung Kenntnis erhalten hat, oder innerhalb von drei Monaten im Anschluss an die Eignungsübung, so wird vermutet, dass die Kündigung aus Anlass der Teilnahme an einer Eignungsübung ausgesprochen und, sofern aus dringenden betrieblichen Erfordernissen Entlassungen erfolgen, bei der Auswahl des Arbeitnehmers seine Teilnahme an einer Eignungsübung zu seinen Ungunsten berücksichtigt worden ist.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch, wenn der Arbeitgeber vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dem Arbeitnehmer wegen einer beabsichtigten Teilnahme an einer Eignungsübung gekündigt hat.

§ 2 Abs. 2: KSchG 800-2

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: Eignungsprüfung