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Anlage 1a EStG
Einkommensteuergesetz (EStG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Einkommensteuergesetz (EStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EStG
Gliederungs-Nr.: 611-1
Normtyp: Gesetz

Anlage 1a EStG – Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

Anlage 1a
(zu § 13a)

Für ein Wirtschaftsjahr betragen

  1. 1.

    der Grundbetrag und die Zuschläge für Tierzucht und Tierhaltung der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 13a Absatz 4):

    Gewinn pro Hektar selbst bewirtschafteter Fläche 350 EUR
    bei Tierbeständen für die ersten 25 Vieheinheiten 0 EUR/Vieheinheit
    bei Tierbeständen für alle weiteren Vieheinheiten 300 EUR/Vieheinheit

    Angefangene Hektar und Vieheinheiten sind anteilig zu berücksichtigen.

  2. 2.

    die Grenzen und Gewinne der Sondernutzungen (§ 13a Absatz 6):

    Nutzung Grenze Grenze
    12 3
    Weinbauliche Nutzung0,66 ha 0,16 ha
    Nutzungsteil Obstbau 1,37 ha 0,34 ha
    Nutzungsteil Gemüsebau
    Freilandgemüse
    Unterglas Gemüse

    0,67 ha
    0,06 ha

    0,17 ha
    0,015 ha
    Nutzungsteil Blumen/Zierpflanzenbau
    Freiland Zierpflanzen
    Unterglas Zierpflanzen

    0,23 ha
    0,04 ha

    0,05 ha
    0,01 ha
    Nutzungsteil Baumschulen 0,15 ha 0,04 ha
    Sondernutzung Spargel 0,42 ha 0,1 ha
    Sondernutzung Hopfen 0,78 ha 0,19 ha
    Binnenfischerei 2 000 kg
    Jahresfang
    500 kg
    Jahresfang
    Teichwirtschaft 1,6 ha 0,4 ha
    Fischzucht 0,2 ha 0,05 ha
    Imkerei 70 Völker 30 Völker
    Wanderschäfereien 120 Mutterschafe 30 Mutterschafe
    Weihnachtsbaumkulturen 0,4 ha0,1 ha
  3. 3.

    in den Fällen des § 13a Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 die Betriebsausgaben 60 Prozent der Betriebseinnahmen.

Zu Anlage 1a: Eingefügt durch G vom 22. 12. 2014 (BGBl I S. 2417).