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§ 9a EStDV 2000
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
Bundesrecht

  – Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes

Titel: Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EStDV 2000
Gliederungs-Nr.: 611-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9a EStDV 2000 – Anschaffung, Herstellung

Jahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung, Jahr der Herstellung ist das Jahr der Fertigstellung.