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§ 68 EStDV 2000
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
Bundesrecht

  – Zu § 34b des Gesetzes

Titel: Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EStDV 2000
Gliederungs-Nr.: 611-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 68 EStDV 2000 – Nutzungssatz, Betriebsgutachten, Betriebswerk (1)

(1) Red. Anm.:

§ 68 EStDV in der Fassung des Artikels 2 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131), erstmals für den Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden - siehe Anwendungsvorschriften § 84 Absatz 1 EStDV 2000 und Artikel 18 Absatz 1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011

(1) 1Der Nutzungssatz muss periodisch für zehn Jahre durch die Finanzbehörde festgesetzt werden. 2Er muss den Holznutzungen entsprechen, die unter Berücksichtigung der vollen Ertragsfähigkeit des Waldes in Kubikmetern im Festmaß (Erntefestmeter Derbholz ohne Rinde) nachhaltig erzielbar sind. (2)

(2) Red. Anm.:

§ 68 Absatz 1 Satz 2 EStDV in der Fassung des Artikels 1der Dritten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 18. Juli 2016 (BGBl. S. 1722); anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2016 - siehe Anwendungsvorschrift Artikel 1 Nummer 3 der Verordnung vom 18. Juli 2016

(2) 1Der Festsetzung des Nutzungssatzes ist ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten oder ein Betriebswerk zugrunde zu legen, das auf den Anfang des Wirtschaftsjahres aufzustellen ist, von dem an die Periode von zehn Jahren beginnt. 2Es soll innerhalb eines Jahres nach diesem Stichtag der Finanzbehörde übermittelt werden. 3Sofern der Zeitraum, für den es aufgestellt wurde, nicht unmittelbar an den vorherigen Zeitraum der Nutzungssatzfestsetzung anschließt, muss es spätestens auf den Anfang des Wirtschaftsjahrs des Schadensereignisses aufgestellt sein. (3)

(3) Red. Anm.:

§ 68 Absatz 2 Satz 3 EStDV in der Fassung des Artikels 1der Dritten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 18. Juli 2016 (BGBl. S. 1722); anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2016 - siehe Anwendungsvorschrift Artikel 1 Nummer 3 der Verordnung vom 18. Juli 2016

(3) 1Ein Betriebsgutachten im Sinne des Absatzes 2 ist amtlich anerkannt, wenn die Anerkennung von einer Behörde oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts des Landes, in dem der forstwirtschaftliche Betrieb liegt, ausgesprochen wird. 2Die Länder bestimmen, welche Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts diese Anerkennung auszusprechen haben.

Zu § 68: Neugefasst durch G vom 1. 11. 2011 (BGBl I S. 2131), geändert durch V vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1722).