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§ 65 EStDV 2000
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
Bundesrecht

  – Zu § 33b des Gesetzes

Titel: Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EStDV 2000
Gliederungs-Nr.: 611-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 65 EStDV 2000 – Nachweis der Behinderung und des Pflegegrads

(1) Den Nachweis einer Behinderung hat der Steuerpflichtige zu erbringen:

  1. 1.

    bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50 festgestellt ist, durch Vorlage eines Ausweises nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder eines Bescheides der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde, (1)

  2. 2.

    bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt ist,

    1. a)

      durch eine Bescheinigung oder einen Bescheid der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde oder,

    2. b)

      wenn ihm wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid.

(1) Red. Anm.:

§ 65 Absatz 1 Nummer 1 EStDV in der Fassung des Artikels 19 Absatz 14 des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234); anzuwenden ab dem 1. Januar 2018 - siehe Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016

(2) 1Die gesundheitlichen Merkmale "blind" und "hilflos" hat der Steuerpflichtige durch einen Ausweis nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, der mit den Merkzeichen "BI" oder "H" gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde, der die entsprechenden Feststellungen enthält, nachzuweisen. (3)2Dem Merkzeichen "H" steht die Einstufung als pflegebedürftige Person mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in die Pflegegrade 4 oder 5 nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gleich.

(3) Red. Anm.:

§ 65 Absatz 2 Satz 1 EStDV in der Fassung des Artikels 19 Absatz 14 des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234); anzuwenden ab dem 1. Januar 2018 - siehe Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016

(2a) Den Nachweis der Einstufung in einen Pflegegrad nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen hat der Steuerpflichtige durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen.

(3) (4) 1Die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags setzt voraus, dass der Antragsteller Inhaber gültiger Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 ist. 2Bei erstmaliger Geltendmachung des Pauschbetrags oder bei Änderung der Verhältnisse hat der Steuerpflichtige die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 zusammen mit seiner Steuererklärung oder seinem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung, ansonsten auf Anforderung des Finanzamts vorzulegen.

(4) Red. Anm.:

§ 65 Absatz 3 EStDV in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679); anzuwenden ab dem 1. Januar 2017 - siehe Anwendungsvorschrift Artikel 23 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016

(3a) (5) 1Die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags setzt voraus, dass die für die Feststellung einer Behinderung zuständige Stelle als mitteilungspflichtige Stelle ihre Feststellungen zur Behinderung nach den Absätzen 1 und 2 nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung an die für die Besteuerung des Antragstellers zuständige Finanzbehörde übermittelt hat. 2Die nach Satz 1 mitteilungspflichtige Stelle hat ihre Feststellungen auf schriftlichen oder elektronischen Antrag derjenigen Person, die diese Feststellungen begehrt, an die nach Satz 1 zuständige Finanzbehörde zu übermitteln. 3Die Person hat der mitteilungspflichtigen Stelle zu diesem Zweck ihre Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. 4Neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung zu übermittelnden Daten sind zusätzlich folgende Daten zu übermitteln:

  1. 1.

    der Grad der Behinderung,

  2. 2.

    die Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale (Merkzeichen):

    1. a)

      G (erheblich gehbehindert),

    2. b)

      aG (außergewöhnlich gehbehindert),

    3. c)

      B (ständige Begleitung notwendig),

    4. d)

      H (hilflos),

    5. e)

      Bl (blind),

    6. f)

      Gl (gehörlos),

  3. 3.

    die Feststellung, dass die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat,

  4. 4.

    die Feststellung, dass die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht,

  5. 5.

    die Einstufung als pflegebedürftige Person mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in den Pflegegraden 4 oder 5,

  6. 6.

    die Dauer der Gültigkeit der Feststellung.

5Die mitteilungspflichtige Stelle hat jede Änderung der Feststellungen nach Satz 4 abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung unverzüglich zu übermitteln. 6§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 sowie § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(5) Red. Anm.:

§ 65 Absatz 3a EStDV angefügt durch Artikel 5 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679); erstmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem die für die Anwendung erforderlichen Programmierarbeiten für das elektronische Datenübermittlungsverfahren abgeschlossen sind. Das Bundesministerium der Finanzen gibt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder im Bundesgesetzblatt den Veranlagungszeitraum bekannt, ab dem die Regelung des § 65 Absatz 3a erstmals anzuwenden ist. Hierzu und zu weiteren Anwendungshinweisen siehe Anwendungsvorschrift § 84 Absatz 3f EStDV 2000.

(4) 1Ist der Mensch mit Behinderungen verstorben und kann sein Rechtsnachfolger die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 nicht vorlegen, so genügt zum Nachweis eine gutachtliche Stellungnahme der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde. (6)2Diese Stellungnahme hat die Finanzbehörde einzuholen.

(6) Red. Anm.:

§ 65 Absatz 4 Satz 1 EStDV in der Fassung des Artikels 19 Absatz 14 des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234); anzuwenden ab dem 1. Januar 2018 - siehe Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016

Zu § 65: Geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046), 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022), V vom 17. 11. 2010 (BGBl I S. 1544), G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1679), 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234), 9. 12. 2020 (BGBl I S. 2770) und 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1259).