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§ 61 EStDV 2000
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
Bundesrecht

  – Zu den §§ 26a bis 26c des Gesetzes

Titel: Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EStDV 2000
Gliederungs-Nr.: 611-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 61 EStDV 2000 – Antrag auf hälftige Verteilung von Abzugsbeträgen im Fall des § 26a des Gesetzes (1)

(1) Red. Anm.:

§ 61 EStDV in der Fassung des Artikels 2 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131), erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden - siehe Anwendungsvorschrift § 84 Absatz 11 EStDV 2000

Können die Ehegatten den Antrag nach § 26a Absatz 2 des Gesetzes nicht gemeinsam stellen, weil einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen nicht in der Lage ist, kann das Finanzamt den Antrag des anderen Ehegatten als genügend ansehen.

Zu § 61: Neugefasst durch G vom 1. 11. 2011 (BGBl I S. 2131).