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§ 31 EStDV 2000
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
Bundesrecht

  – Zu § 10 des Gesetzes

Titel: Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EStDV 2000
Gliederungs-Nr.: 611-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 31 EStDV 2000

(weggefallen) (1)

(1) Red. Anm.:

§ 31 EStDV ist in der vor dem 1. Januar 1996 geltenden Fassung für vor diesem Zeitpunkt an Bausparkassen geleistete Beiträge letztmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden - siehe Anwendungsvorschrift § 84 Absatz 3 EStDV 2000