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§ 30 EStDV 2000
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
Bundesrecht

  – Zu § 10 des Gesetzes

Titel: Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EStDV 2000
Gliederungs-Nr.: 611-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 30 EStDV 2000 – Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen

1Eine Nachversteuerung ist durchzuführen, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nicht erfüllt sind. (1)2Zu diesem Zweck ist die Steuer zu berechnen, die festzusetzen gewesen wäre, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge nicht geleistet hätte. 3Der Unterschied zwischen dieser und der festgesetzten Steuer ist als Nachsteuer zu erheben.

(1) Red. Anm.:

§ 30 Absatz 1 Satz 1 EStDV in der Fassung des Artikels 1 der Dritten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 18. Juli 2016 (BGBl. S. 1722); anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2016 - siehe Anwendungsvorschrift Artikel 1 Nummer 3 der Verordnung vom 18. Juli 2016

Zu § 30: Neugefasst durch G vom 5. 7. 2004 (BGBl I S. 1427), geändert durch V vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1722).