§ 10 ESchG
Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz - ESchG)
Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz - ESchG)
Bundesrecht
§ 10 ESchG – Freiwillige Mitwirkung
Niemand ist verpflichtet, Maßnahmen der in § 9 bezeichneten Art vorzunehmen oder an ihnen mitzuwirken.