Gesetze

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§ 10 ESchG
Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz - ESchG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz - ESchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ESchG
Gliederungs-Nr.: 453-19
Normtyp: Gesetz

§ 10 ESchG – Freiwillige Mitwirkung

Niemand ist verpflichtet, Maßnahmen der in § 9 bezeichneten Art vorzunehmen oder an ihnen mitzuwirken.